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§ 7 Gewährleistungen |
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(1) |
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Gewährleistung. Soweit längere Garantien auf einzelne Teile im Angebot oder in der Rechnung angegeben werden, handelt es sich um Herstellergarantien. Für die Abwicklung von Hersteller-Garantiefällen wird eine Bearbeitungspauschale von € 25,00 berechnet. Für Werkverträge gilt eine Gewährleistung von 3 Monaten. Bei Werklieferungsverträgen gilt für den werkvertraglichen Teil eine Gewährleistung von 3 Monaten und für Teile eine Gewährleistung von 6 Monaten. |
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(2) |
Für Schäden, die der Kunde verursacht, insbesondere durch unsachgemäße Bedienung oder nicht fachgerechten Einbau von Teilen, ist jede Haftung ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden , die durch Überspannung innerhalb des Stromnetzes entstehen. Ebenso sind Verschleißteile und Verbrauchsmaterialien von der Garantie ausgenommen. |
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(3) |
Soweit Geräte mit einem Gerätesiegel versehen sind, wird eine über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehende Garantie nur gegeben, wenn die Siegel unbeschädigt sind. Sollten Baugruppen bzw. Bauteile im Computer vorhanden sein, die nicht identisch mit den vom Hersteller eingetragenen sind, so erlischt ebenfalls die über die gesetzliche Garantie hinausgehende Gewährleistung. Daher muss bei nachträglichen Umbauten im Gerätepass jede Änderung eingetragen werden. Soweit auf einzelnen Bauteilen Siegel angebracht sind, erlischt jegliche Gewährleistung für diese Bauteile mit Bruch des Siegels. |
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(4) |
Soweit es zu Fehlern oder Leistungsstörungen kommt, sind diese schriftlich per Einschreiben unter Angabe einer angemessenen Fehlerbeseitigungsfrist von mindestens 2 Wochen sowie mit mindestens 3 Terminvorschlägen zur Fehlerbeseitigung anzumahnen. |
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(5) |
Für Schäden, wie z.B. Datenverlust, die indirekt die Folge von Gerätedefekten sind oder durch den Ausfall von Geräten oder Teilen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Für Datenverluste, die als Folge von Dienstleistungen entstehen, wird keine Haftung übernommen. Der Kunde ist für eine ordnungsgemäße Datensicherung selbst verantwortlich, außer er beauftragt den Lieferanten ausdrücklich mit dieser. Soweit als Folge von Schäden oder mangelhaften Dienstleistungen Geräte nicht genutzt oder nur teilweise genutzt werden können, besteht hierfür kein Schadensersatzanspruch. Ebenso besteht für o.g. Fälle bei zusätzlichem Personalaufwand kein Schadensersatzanspruch. |
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(6) |
Die Kosten der Schadensfeststellung, die nicht von der Garantie abgedeckt ist, trägt der Auftraggeber. |
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